Pressespiegel:
Zum Hintergrund:
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur will den seitlichen Mindestabstand von 1,5 Metern innerorts und von 2 Metern außerorts für das Überholen von Radfahrenden durch Kraftfahrzeuge in der StVO-Novelle festschreiben. Die Stellungnahme von ADFC zu der StVO-Novelle ist hier zu finden:https://www.adfc.de/neuigkeit/expertenanhoerung-zur-stvo-novelle/.
Zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Ausreichender Seitenabstand" (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) beim Überholen/Vorbeifahren von/an Radfahrern (siehe Rechtsgutachten zu markierten Radverkehrsführungen von Unfallforschung der Versicherer von 12/2018):
Im Einklang mit der bislang einschlägig ergangenen Rechtsprechung sowie dem Grundprinzip der Verkehrssicherheit als oberster Auslegungsmaxime sämtlicher Verhaltensvorschriften der StVO bedarf es bei Überholvorgängen sowie Vorgängen des Vorbeifahrens an Radfahrern unabhängig von der angeordneten Art der Radverkehrsführung eines Mindestseitenabstandes von 1,5 Metern. Kann dieser nicht eingehalten werden, besteht für Fahrzeugführer gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO ein so genanntes "faktisches Überholverbot".