Überholabstand 1,50 m
In einer neuen StVO-Novelle wurde 2022 ein Mindest-Überholabstand eingeführt: Ein Kfz hat beim Überholen eines Fahrrades einen Mindest-Abstand von 1,50m (innerorts) sowie 2,00m (außerorts) einzuhalten.
Dies ist für Radfahrer eine wichtige Entscheidung, denn knappes Überholen - wie es vielfach geschah - bedrängt Radfahrende.
In dem Zuge haben 2022 das LRA Starnberg, der ADFC Kreisverband sowie der VCD Kreisverband ein Abstandsbanner entworfen und finanziert, dass den 14 Landkreis-Gemeinden zur Verfügung gestellt wurde.
Auch Gauting hat sie aufgestellt : 2022 zwei Stück, 2023 auch zwei Stück, und 2024 nur ein Stück.
Die Details für Gauting dazu finden sich hier.
Inzwischen (2024) hat sich das Überholen durch Kfz echt verbessert, aber es bleibt ein Problem. Vor allem bei Schutzstreifen denken Autofahrer, die gestrichelte linke Linie des Schutzstreifens wäre die rechte Kante der Auto-spur. Dies ist soweit richtig, aber der Überholabstand gilt trotzdem.
Das bedeutet beispielsweise auf der Bahnhofstraße bei Gegenverkehr bergauf, dass die Kfz auch nicht schneller als die Fahrräder sein können. Aber daran hapert es noch.